Ein besonders umstrittenes und wichtiges Thema rund um CBD ist die Frage nach der Legalität dieses speziellen Cannabinoides in Deutschland. Eine einfache und verallgemeinernde Antwort lässt sich hier allerdings nicht geben, da die deutsche Gesetzeslage dazu keine genauen Angaben macht und noch kein diesbezügliches Urteil auf der höchsten judikativen Ebene vorliegt. So konnte diese Frage bisher auch weder von Politik, Justiz oder den Behörden klar beantwortet werden. Es macht dabei auch vor allem einen Unterschied, ob es sich bei dem Produkt um CBD-Blüten, CBD-Nahrungsmittel oder andere CBD-Produkte wie unsere aromatischen Öle und CBD-Kosmetika handelt. Um Klarheit in dieses legale Chaos zu bringen, soll deshalb im Folgenden ein kurzer Einblick in die rechtlichen Rahmenbedingungen von CBD vermittelt werden, der allerdings nicht als rechtliche Beratung fungieren kann oder soll.
Ganz grundsätzlich gilt, dass CBD (im Gegensatz zum psychotropen THC) nicht explizit im deutschen Betäubungsmittelschutzgesetz (BtMG) als Betäubungsmittel gelistet ist und damit rein rechtlich gesehen nicht als ein solches gelten kann. Allerdings wird CBD aus Cannabispflanzen gewonnen, welche wiederum im BtMG explizit genannt werden und mitsamt all ihrer Pflanzenteile dem BtMG unterliegen – ein juristisches Paradoxon mit unterschiedlichen Perspektiven, das es zu lösen gilt. Ausnahme hiervon bilden Cannabis-Pflanzensamen, insofern sie nicht zum unerlaubten Anbau genutzt werden – diese können also ohne Bedenken als gesunder Nahrungszusatz im Frühstücksmüsli konsumiert werden. Ebenso sind unsere CBD-Produkte aus reinem EU-zertifiziertem Anbau zur topischen Anwendung wie aromatische Öl und CBD-Kosmetika mit einem maximalen THC-Gehalt von 0,2% und ohne Missbrauchspotential keine Betäubungs- oder Nahrungsmittel im Sinne des Gesetzgebers und somit legal und frei verkäuflich.
Ein weitaus kompliziertes Thema sind CBD-Blüten (CBD-Gras), da Cannabispflanzen und ihre Blüten explizit als Betäubungsmittel aufgeführt sind. Hier regelt die Anlage 1 des BtMG den Ausnahmetatbestand, dass Pflanzen und Pflanzenteile mit weniger als 0,2% THC-Gehalt, deren Verkehr (außer Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen und die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, vom BtMG ausgenommen sind. CBD-Blüten mit weniger als 0,2% THC-Gehalt können also zu wissenschaftlichen Zwecken, wie z.B. zum Mikroskopieren, frei verkauft werden, jedoch nicht als Konsumgut - ganz gleich, dass ein Missbrauch einer Rauschfunktion bei einem THC-Gehalt von maximal 0,2% ausgeschlossen ist.
Genau wie die Forschung, befindet sich Entwicklung der Gesetzeslage zu CBD momentan in einer hochinteressanten und brisanten Phase. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2020, welches Verbote von in anderen Mitgliedstaaten hergestellten CBD-Produkten als rechtswidrig erklärte, prüft die Europäische Kommission nun erneut die mögliche Einstufung von CBD als Lebensmittel im Rahmen der Novel-Foods-Verordnung. Diese regelt die Einführung neuartiger Lebensmittel (neu = menschlicher Verzehr im nennenswerten Umfang erst nach 15. Mai 1997) und könnte die dringend benötigte Einstufung und Regulierung von CBD-Produkten als Lebensmittel ermöglichen, um so endlich vollkommene Gewissheit für Händler_innen und Kund_innen zu schaffen. Dafür spricht besonders, dass die EU-Kommission CBD im Gegensatz zu THC als neuartig im Sinne der Novel-Foods-Verordnung betrachtet.
Zum Glück sind diese doch eher komplizierten bürokratischen Prozesse im Allgemeinen eher weniger relevant für die Endkonsument_innen, sondern viel mehr für die Händler_innen und deren Zulassungsprozessen von CBD-Produkten. Sobald sich neue Entwicklungen diesbezüglich ergeben, kannst Du diese hier nachlesen.